Datum: 31. Oktober 2011 07:21
Klickeradoms schrieb:
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> Ob es uns weltoffenen Donaldisten gefällt oder nicht: Das deutsche Datenschutzgesetz ist sehr
> streng. Die Bereitstellung persönlicher Daten im Web, wozu Name, Adresse und E-Mail gehören, bedarf
> der expliziten ZUSTIMMUNG der betreffenden Person. Nichts mit: Wir stellen es erst mal irgendwo
> Online und wenn es Jemandem nicht gefällt, dann kann er/sie sich ja melden.
>
> Im letzten Jahrhundert konnte man im DD noch Adressen auf Papier abdrucken. Da mussten die
> bösen Menschen noch von Hand die vielen Adressen abschreiben; im digitalen Zeitalter wird dies aber
> leider mit einem Script erledigt und beliebig schnell und häufig verteilt und zu bösen Zwecken
> missbraucht. Andere Zeiten, andere Sitten, andere Regeln.
>
> Verantwortlich für den gesamten Inhalt des Webauftritts ist übrigens nicht der Webmeister,
> sondern immer der oberste Kopf der Organisation, in unserem Fall die Präsidente. Die steht immer
> mit mindestens einem Bein im Gefängnis. Armer Erpel.
Werter Herr Klickeradoms, das ist doch endlich mal ein Beitrag, der das Vorhandensein von fundierter Sachkenntnis andeutet! Und Danke auch für Deine weitergehenden Vorschläge!
Da ich natürlich ungern mit einem Bein im Gefängnis stehe, erbitte ich ausführlichere Aufklärung. Möglichst mit Links auf Gesetzestexte und juristisch relevante Auslegungen dazu.
Offenbar ist es so, daß alle Altmitglieder niemals ihr ausdrückliches Einverständnis zur Veröffentlichung ihrer Kontaktdaten gegeben haben, egal wo. Ein Veröffentlichung der Mitgliederliste im frei zugänglichen Netz steht also nicht zur Diskussion. Soweit klar.
Wie ist aber unter diesen Umständen die rechtliche Bewertung der Veröffentlichung einer Mitgliederliste
[I.] im passwortgeschützeten Mitgliederbereich?
[II.] als nur an Mitglieder verteilte Papierliste (MifüMis oder wie bisher in einem Kalender)?
Sollten auch diese Versionen der Datenverbreitung bei nicht vorliegender ausdrücklichen Genehmigung der einzelnen Mitglieder gegen das Datenschutzgesetz verstoßen, haben wir ein Problem. Oder vielmehr hätte ich bzw. die jeweils amtierende PräsidEnte ein Problem, da dann jedes Mitglied die PräsidEnte verklagen könnte.
Ich kann mir übrigens nur schwerlich vorstellen, daß es rechtlich einen Unterschied macht, ob die Liste in elektrischer Form oder auf Papier verbreitet wird. Ein Mitglied, daß die Liste an Außenstehende weitergibt, dürfte in beiden Fällen gleichermaßen gegen das Datenschutzgesetz verstoßen.
Also, wer von Euch kennt sich wirklich mit dieser Materie aus?