Datum: 22. Februar 2019 14:31
Lieber Beppo,
Du baust hier eine Drohkulisse auf, die bei näherer Betrachtung so nicht haltbar ist.
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Beppo
Die §§ 55 bis 79 gelten nur für eingetragene Vereine. Das ist viel Papier. Da sollte ein (sagen wir mal) RedMifüMi schon einen guten Advokaten haben, wenn er nicht versehentlich das Gesetz brechen will.
In diesen §§ steht z.B. so gar nichts drin, was jetzt konkret für die MV von Bedeutung ist. Hier geht es um die Eintragung des Vereines, Mindesterfordernisse und -mitgliederzahl etc. Aber natürlich klingt "ganz viel Papier" erstmal bedrohlich...
Relevanter ist dagegen eher der
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§25 BGB Verfassung
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
Konkret also: Unsere Satzung regelt unseren Verein, und dies schon seit
1977, der der o.g. § stammt aus aus den allgemeinen Vereinsvorschriften. Was in der Satzung - sogar in unserer - steht, gilt erstmal.
Insbesondere wird sowieso recht wenig im BGB geregelt, denn zur Mitgliederversammlung steht nur:
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§32 BGB Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
Es wird noch nicht mal konkret vom Gesetzgeber geregelt, in welcher Form und mit welchem Vorlauf zu einer MV eingeladen werden muss:
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§36 BGB Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Selbst der Minderheitenschutz in §37 stützt sich zuerst auf die Regelungen der Satzung:
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§37 BGB Berufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
Festzuhalten ist, dass das BGB eher wenig regelt. Und in der Satzung, selbst in dem Teil, der nur für das Vereinregister eingefügt wurde, regeln wir auch fast nichts:
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Satzung der D.O.N.A.L.D.:
§ 7.6 Einladungen zu Mitgliederversammlungen (MV) werden in der internen Zeitschrift "Mitteilungen für Mitglieder" (MifüMi) und der Webseite "donald.org" bekannt gemacht.
§ 7.7 Eintragungsrelevante Beschlüsse der MV werden protokolliert. Das Beschlussprotokoll wird von der Präsidente, die zum Beginn der MV noch im Amt war, unterzeichnet.
Wenn nun der Kongressveranstalter sagt, dass er die MV so durchführt wie immer schon, dann kann ich hier nichts erkennen, was mit der Satzung oder dem Vereinsrecht in Konflikt steht. Prinzipiell sind sogar Kassenberichte der Art "Wir sind reich" möglich, wenn die MV diesen Bericht dann so akzeptiert. Wir tun ohnehin schon viel, was gefordert wird, wir zählen sogar sehr überpenibel aus, bis das Ergebnis stimmt und passt und der Saal nicht zu sehr grummelt...
Bitte werde jetzt einmal neben deinem ständigen Gegrantel
konkret: Wo drin siehst Du also eine Gefahr für die Mitgliederversammlung und/oder für die D.O.N.A.L.D.?