Datum: 23. Oktober 2017 21:12
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Verbrecherischer Kassenwart
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Beppo
1) Mir selbst wäre dabei nur an einer möglichst höflichen Umgangsform gelegen ...
Bruno
Gemach, Bruno: Punkt 1) kann nicht Beppo zugerechnet werden, war es doch ein Zitat eines meiner Beiträge.
Aber egal: Bruno, Dir gebührt mein Dank, die sachliche Diskussion nimmt Fahrt auf.
Der Kommentar vermittelt vor allem auf Seite 313 (!) wichtige Erkenntnisse. Wenn ich mal kurz zusammenfassen darf, was ich da rauslese:
1. Zur Rechtsfähigkeit
e.V.: erbfähig [Steuer: Freibetrag 20.000 €/je Erbfall]
n.e.V.: auch erbfähig [Steuer: Freibetrag 20.000 €/je Erbfall; aber: Probleme bei Grundbesitz (Grundbucheintragung unter fortlaufender Nennung aller Mitglieder, Rdnr. 623)]
- Meines Erachtens insgesamt eher unproblematisch (wer hat schon Grundbesitz an die D.O.N.A.L.D. zu vererben? aber man weiß ja nie).
2. Zur Haftung
e.V.: grundsätzlich Haftung des Vereins selbst, unentgeltlich oder geringvergütet tätige Vertreter/Mitglieder haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§§ 31, 31a, 31b BGB )
n.e.V.: Beschränkung der Haftung bloßer Mitglieder auf deren Anteil am Vereinsvermögen, Rdnr. 620, aber: persönliche Haftung aktiv nach außen wirkender Vertreter des Vereins für die durch sie eingegangenen Rechtsgeschäfte, Rdnr. 621; die Krux liegt in der Beantwortung der Frage, ob jemand gegebenenfalls nur bloßes Mitglied ist und ob jemand im Einzelfall aktiv gehandelt hat
- In diesem Punkt hat in meinen Augen ein e.V. Vorteile.
Mich würde auch noch interessieren, welche Unterschiede zwischen einem Idealverein (nichtwirtschaftlich, lediglich ideelle Zwecke verfolgend) und einem wirtschaftlich tätigen Verein (Marktteilnehmer, z.B. verlegerisch), bzw. einer Mischform aus beiden, bestehen, mit anderen Worten: Was bei wirtschaftlicher Tätigkeit so zu beachten ist.
Hierzu zumindest noch meine Meinung zur Umsatzsteuer: Auf Grund der Teilrechtsfähigkeit auch des n.e.V. gibt es hier wohl keinen Unterschied zum e.V.: Unternehmer wäre in beiden Fällen der Verein. Die jährliche Umsatzgrenze von brutto 17.500 €, die ein (keine Umsatzsteuer abführender) Kleinunternehmer nicht überschreiten darf (§ 19 Abs. 1 UStG), würde für beide gleich gelten.
Zuletzt: Die Idee mit dem Pseudo-Verein erscheint charmant, ist mir aber als offenkundige Manipulation irgendwie suspekt.
P.S.: Bemerkenswert übrigens noch, anlässlich der Kommentarlektüre von der Existenz eines Vereins namens Ajpnia erfahren zu haben...
1-mal bearbeitet. Zuletzt am 23.10.17 22:09.