Datum: 23. Oktober 2017 18:52
Nachtrag zu meinem Beitrag von eben: Texte zu den Fragen "Ist die DONALD ein Verein" etc. etc.
Ich hätte das Elektronengehirn fragen sollen, wie ich Anhänge hochladen kann. Ob ald PDF oder als JPEG und wie überhaupt. Auf meine Beschwerde, warum das nicht klappt, kam die Antwort wie zu erwarten: "Du hast nicht danach gefragt". Also auf ein Neues. Klappt hoffentlich und dient der Rechtsfindung und der Diskussionskultur:
Habe die Ehre
Ups! Scans entschwunden!? Ich reiche demnächst die wesentlichen Textauszüge nach.
Hier kommen sie:
Auszüge aus Sauter/Schweyer/Waldner, „Der eingetragene Verein“, 20. Auflage im Jahr 2016, erschienen im Verlag C.H. Beck
(Alle Zitate originalgetreu incl. der alten Rechtschreibung und von Schreibfehlern. Verweise auf das BGB, das Vereinsgesetz oder die Rechtsprechung im „Sauter“ möge jede/r im Original nachlesen. Das Buch sollte in jeder gut sortierten Bibliothek verfügbar sein.)
Ist die DONALD in ihrer bisherigen Form ein Verein?
„Ein Verein ist ein auf gewisse Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer Anzahl von Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen. Während das Bürgerliche Gesetzbuch diesen Begriff voraussetzt, enthält das Vereinsgesetz eine im wesentlichen gleichlautende Bestimmung: „Verein … ist jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat…“ (Der Begriff des Vereins, a.o.a.O., Seite 1)
Der Nichteingetragene Verein
„… Nachdem die Rechtsprechung den nichteingetragenen Verein schon lange wie den eingetragenen Verein als einen körperschaftlich organisierten Zusammenschluss ansieht … Der nichteingetragene Idealverein ist deshalb ebenso wie der eingetragenen selbst Träger von Rechten und Pflichten. Indessen haften – anders als beim eingetragenen Verein – die Mitglieder für die vom Vorstand im Namen des Vereins eingegangenen Verbindlichkeiten grundsätzlich persönlich als Gesamtschuldner. Allerdings kann die Vertretungsvollmacht des Vorstands … dahingehend beschränkt werden, dass die Mitglieder nur mit ihrem Anteil am Vereinsvermögen haften. Eine solche Haftungsbeschränkung kann der Vereinssatzung auch ohne ausdrückliche Bestimmung entnommen werden, weil sich eine verfestigte Verkehrsanschauung gebildet hat, daß … Das Haftungsrisiko der Mitglieder eines nichtrechtsfähigen Idealvereins ist damit praktisch ausgeschlossen. Anders stellt sich die haftungsrechtliche Situation für jene Personen dar, die im Namen des Vereins bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts aktiv mitwirken. Diese haften persönlich. Wenn mehrere Personen handeln, haften sie als Gesamtschuldner … Ob der jeweils Handelnde Vertretungsvollmacht hat, spielt keine Rolle. ebensowenig, ob den Handelnden bekannt ist, daß sie für einen nicht eingetragenen Verein aktiv sind. Daher haften die Vorstandsmitglieder, die das Rechtsgeschäft eingehen, persönlich.“ (Der nicht eingetragene Verein, a.o.a.O., Seiten 312/313)
Was bedeutet ein eingetragener Verein (e.V.)
„Die Mitglieder eines eingetragenen Vereins haben keine nach außen wirkende Rechtsstellung. Der Verein selbst – nicht seine Mitglieder – ist damit Inhaber des Vereinsvermögens und Schuldner der Vereinsschulden. Für die Schulden des Vereins haben die Mitglieder nur aufzukommen, wenn hierfür ein besonderer Verpflichtungsgrund (z.B. eine Bürgschaft) gegeben ist …“ (Die Bedeutung der Rechtsfähigkeit für einen Verein, a.o.a.O., Seite 3)
Haftungsfragen des Vorstands:
„Aus der Stellung des Vorstands als notwendiges Organ eines Vereins ergibt sich, dass der Verein für alle rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen des Vorstands, die aus irgendeinem Rechtsgrund zu Schadenersatz verpflichten, haftet. Die zum Schadenersatz verpflichtenden Handlungen des Vorstands werden damit dem Verein als eigene Handlung zugerechnet. … Für die Haftung des Vereins bestehen folgende Voraussetzungen: Der Vorstand, auch ein einzelnes Vorstandsmitglied, muss bei der schädigenden Handlung „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen“ … eben als Vorstand und nicht als Privatperson, gehandelt haben.“ (Die Haftung des Vereins für seine Organe, a.o.a.O., Seiten 180/181)
Haftung der Mitglieder:
„Häufig werden Mitglieder für den Verein bei der Erfüllung dessen satzungsgemäßer Aufgaben tätig (z.B. Führung der Jugendgruppe eines Pfadfindervereins …). … Sie haften dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und haben bei Schädigung Dritter unter den gleichen Voraussetzungen (Anm. der Redaktion: gemeint ist § 31a BG
einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein. … Der durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz eingefügte § 31b BGB erstreckt diese Privilegien auch auf andere Vereinsmitglieder, die für den Verein satzungsgemäße Aufgaben erfüllen.“ (Haftung der Mitglieder, a.o.a.O., Seite 217)
Umwandlung eines nichteingetragenen Vereins in einen e.V.
„Der Werdegang eines eingetragenen Vereins kann auch so verlaufen, daß der Verein zunächst ohne die Absicht, in das Vereinsregister eingetragen zu werden, errichtet wird, später aber aus irgendeinem Grund … doch die Rechtsfähigkeit erlangen soll. Dann muß der nicht eingetragene Verein seine Satzung so gestalten, daß sie den Satzungsanforderungen für eingetragene Vereine genügt, jedenfalls aber die Bestimmung aufnehmen, daß der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll …“ (Entstehung des eingetragenen Vereins/Anmeldung zum Vereinsregister, a.o.a.O., Seite 11)
2-mal bearbeitet. Zuletzt am 31.10.17 21:22.